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Die Satzung

des Männerchores „Angermünder Stadtsänger“ e.V.
erstellt am: 11.04.1991
ergänzt am: 02.07.1994
ergänzt am: 07.10.1999
aktualisiert am: 19.04.2012
1. Name und Sitz
1.1. Der Name des eingetragenen Vereins lautet:
Männerchor „Angermünder Stadtsänger“ e.V.
mit Sitz in Angermünde.
2. Ziele und Aufgaben
2.1. Der Verein pflegt und fördert das Volksliedgut und die Angermünder Männerchortradition.
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
2.4. Der Verein verwirklicht seine Ziele und Aufgaben durch regelmäßige Proben, Auftritte und wirksame Öffentlichkeitsarbeit.
2.5. Er fördert die Geselligkeit und den Zusammenhalt innerhalb des Vereins und
den Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen.
2.6. Der Verein hat keine politischen Zielstellungen. In seiner Tätigkeit bleibt er frei von politischer und konfessioneller Einflussnahme.
3. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder können natürliche Personen, Unternehmen, Genossenschaften, gesellschaftliche Einrichtungen und sonstige juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen.
Mitglieder im Sinne der Satzung sind:
- aktive ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
3.2. Fördernde Mitglieder sind passiv, unterstützen den Verein aber mit Spenden oder anderen Zuwendungen.
3.3. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand wegen ihrer Verdienste um den Verein zu besonderen Anlässen vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
3.4. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht.
3.5. Antragsteller unter 18 Jahren müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
3.6. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
3.7. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
Der Austritt ohne Begründung kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Erklärung muss 3 Monate vorher eingereicht werden.
Ein Austritt kann jederzeit in besonders begründeten Fällen erfolgen. Ein entsprechender Antrag wird vom Vorstand kurzfristig entschieden.
3.8. Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung:
- wenn das Mitglied im erheblichen Umfang bzw. mehrmals Aufgaben, Ziele und Interessen des Vereins schuldhaft oder grob fahrlässig verletzt
- wenn das Mitglied Beschlüsse der Vereinsorgane nicht einhält
- wenn das Mitglied straffällig und verurteilt wird und dem Verein Schaden
zufügt
- wenn das Mitglied bei der Beitragszahlung 12 Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung den Fehlbetrag nicht in einer Frist von 4 Wochen einzahlt. Anträge zur Stundung oder Ratenzahlung sind möglich und werden vom Vorstand bearbeitet und entschieden.
3.9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
4. Rechte und Pflichten
4.1. Die Mitglieder haben das Recht:
- am Vereinsleben im Rahmen der Satzung teilzunehmen und über die Mitgliederversammlung und den Vorstand an Entscheidungen mitzuwirken, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen
- sich und andere Mitglieder für die Wahl in den Vorstand vorzuschlagen
- bei Entscheidungen, die sie selbst betreffen, gehört zu werden
4.2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung des Vereins und Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten
- übertragene Funktionen und Aufgaben verantwortungsvoll zu erfüllen
- Mitgliedsbeiträge termingerecht einzuzahlen
- durch den Vorstand einberufene Versammlungen zu besuchen
- die regelmäßige Teilnahme an Proben und Auftritten abzusichern
- das Ansehen und den Ruf des Vereins zu stärken und gegen
Verunglimpfung zu schützen
- aktiv die Mitglieder- und Sponsorenwerbung zu unterstützen
5. Organe des Vereins
5.1. Mitgliederversammlung
5.1.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
5.1.2. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Die Mitglieder sind 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen.
5.1.3. Eine Mitgliederversammlung muss außerplanmäßig einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich vom Vorstand fordert.
5.1.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und sind durch den Vorstand zu unterzeichnen.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Einer Satzungsänderung muss eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zustimmen.
5.1.5. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und von wie zwei Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben wird.
Das Protokoll ist zu den Unterlagen des Vereins zu nehmen und entsprechend der Fristen aufzubewahren.
5.1.6. Zu den Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder auf Vorschlag der Mitglieder Gäste eingeladen werden.
5.1.7. Wird die Mindestzahl der teilnehmenden Mitglieder nicht erreicht, so ist ein n euer Termin zur Durchführung der Mitgliederversammlung festzusetzen.
5.2. Vorstand
5.2.1. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus
- 1. Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schatzmeister
- Liedgutverantwortlicher
- weitere Mitglieder
5.2.2. Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder sein.
5.2.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter und einem Mitglied des Vorstandes vertreten.
5.2.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind.
5.3. Chorleiter
5.3.1. Der Chorleiter wird vom Vorstand berufen und kann in den Vorstand gewählt werden.
5.3.2. Er leitet die Chorprobe und führt den Chor in der Öffentlichkeit.
5.3.3. Er wählt das Liedgut aus und bespricht es mit den Chormitgliedern.
5.3.4. Er fördert und sichert die Gesangsqualität und Stimmensicherheit durch intensive Probenarbeit.
5.3.5. Er organisiert und plant Konzerte, Auftritte und sonstige Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
5.4. Aufgaben der Mitgliederversammlung
5.4.1. Die Mitgliederversammlung legt die Anzahl der Vorstandsmitglieder fest.
5.4.2. Sie wählt den Vorstand.
5.4.3. Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
5.4.4. Sie berät und entscheidet wesentliche Angelegenheiten des Vereins.
5.4.5. Sie beschließt über Satzungsänderungen.
5.4.6. Sie wählt zur Kontrolle der Finanzen eine aus 2 Mitgliedern bestehende Revisionskommission.
5.4.7. Sie beschließt bzw. genehmigt Ausgaben ab 1500,00 €.
5.4.8. Sie beschließt endgültig bei Widerspruch über Ausschluss von Mitgliedern.
5.5. Aufgaben des Vorstandes
5.5.1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
5.5.2. Er organisiert, leitet, verwaltet und verantwortet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
5.5.3. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert.
5.5.4. Der Vorstand informiert die Mitglieder über gefasste Beschlüsse.
5.5.5. Er beruft den Chorleiter.
5.5.6. Der Vorstand fordert vom Schatzmeister halbjährlich einen Finanzbericht.
5.5.7. Er nimmt vom Vorsitzenden jährlich einen Bericht zum laufenden Geschäftsjahr entgegen.
5.5.8. Er unterstützt den Chorleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
6. Wahlen im Verein
6.1. Die Mitglieder schlagen die Vorstandsmitglieder vor und wählen sie in offener Wahl für die Dauer von 4 Jahren.
Ist mindestens ein Mitglied gegen die offene Wahl, so ist eine geheime Wahl durchzuführen.
6.2. Gewählt ist, wer im ersten, oder falls erforderlich, im zweiten Wahlgang die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Ist ein dritter Wahlgang erforderlich, genügt die einfache Mehrheit.
6.3. Der gewählte Vorstand wählt aus seinen Reihen den 1. Vorsitzenden und die weiteren Funktionen.
7. Finanzen
7.1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
7.2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in Form von Bargeld aus Vereinsmitteln. Aufwendungen können erstattet werden.
7.3. Rechtsgeschäfte, die ein Volumen von 1500,00 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
7.4. Finanzielle Mittel dürfen nicht zum Erwerb, der Einrichtung oder Verwaltung von Gebäuden bzw. Grund und Boden eingesetzt werden.
7.5. Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind nach Grundsätzen anerkannter Buchführungspflichten nachzuweisen.
7.6. Die Revisionskommission prüft jährlich das Kassenbuch und die Belege. Das Ergebnis der Prüfung ist im Kassenbuch zu vermerken.
7.7. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Vereins ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
8. Auflösung des Vereins
8.1. Der Verein wird aufgelöst, wenn auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 80% aller Mitglieder teilnehmen und zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Der Vorstand bleibt bis zur Abwicklung aller im Zusammenhang mit der Auflösung erforderlichen Aktivitäten handlungsfähig und verantwortlich.
8.2. Verbleibendes Vermögen wird zur Förderung der musikalischen Früherziehung an geeignete Organisationen überschrieben.
9. Schlussbestimmung
9.1. Der Verein kann eigene Zeichen wie Wappen, Emblem oder Fahne führen.
9.2. Sollte eine Bestimmung der Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder gewollt haben würde, wenn er die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätte.
9.3. Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen der Schriftform.
9.4. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19.04.2012
beraten und einstimmig angenommen worden.
Stimmergebnis: 22 / 26 Mitglieder anwesend - 22 Zustimmungen.
Sie löst die Satzung/ Satzungsänderung vom 07.10.1999 ab.
Der Vorstand
1. Vorsitzender: Habelt, Frank
Stellvertreter: Büttner, Ulli
Schatzmeister: Sewekow, Klaus
Liedgutverantwortlicher: Schwanebeck, Uwe
Chorleiterin: Budnik, Dagmar